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29.06.2026  |  Kommentare: 0

Biografie und wissenschaftliches Wirken von Dr. Martin Stefula Hofrat am Obersten Gerichtshof Wien

Biografie und wissenschaftliches Wirken von Dr. Martin Stefula Hofrat am Obersten Gerichtshof Wien
Stefula zählt in Österreich zu den prägenden Figuren an der Schnittstelle zwischen höchstrichterlicher Praxis, ministerialer Gesetzgebung (Legistik), universitärer Lehre und zivilrechtlicher Dogmatik.

Biografie und wissenschaftliches Wirken von Dr. Martin Stefula

Dr. Martin Stefula (* 1974) ist ein renommierter österreichischer Spitzenjurist und seit dem 1. September 2017 Hofrat (Richter) des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Wien. Er zählt zu den prägenden juristischen Figuren an der Schnittstelle zwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung, ministerialer Gesetzgebung (Legistik), wissenschaftlicher Fachpublikation und universitärer Lehre. 

Da die gesamte ordentliche Justiz in Österreich nach der Bundesverfassung ausschließlich Bundessache ist, spiegelt seine Laufbahn eine idealtypische Richterkarriere innerhalb der Bundesgerichte und des zuständigen Ministeriums wider.
 
1. Akademische Herkunft und wissenschaftliche Anfänge in Graz

Seine rechtswissenschaftliche Laufbahn und seine ersten wissenschaftlichen Arbeiten begannen an der Karl-Franzens-Universität Graz. Um die Jahrtausendwende war er dort als Universitätsassistent (Univ.-Ass.) am Institut für Zivilrecht tätig. Seine frühen Forschungsarbeiten legten das Fundament für seine dogmatische Präzision: 

•    Fokus auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB): Am Grazer Institut forschte Dr. Stefula eingehend zum zivilen Vertrags- und Sachenrecht. Im Jahr 2002 veröffentlichte er gemeinsam mit seinem Grazer Kollegen Dr. Raphael Thunhart (ebenfalls späterer OGH-Richter) in der renommierten Österreichischen Notariats-Zeitung (NZ) die grundlegende Untersuchung „Der Motivirrtum beim Rechtsgeschäft unter Lebenden“.
o    Die dogmatische Relevanz: Die Arbeit setzte sich analytisch mit der Auslegung des § 572 ABGB auseinander. Sie klärte die schwierige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Irrtum über die eigenen Beweggründe (Motivirrtum) ausreicht, um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft (wie eine Schenkung) rechtlich anzufechten.

•    Wegweisende Publikation zum Leitungsnetzrecht (2003): Ein weiterer Meilenstein seiner Grazer Forschungszeit war die im Jahr 2003 gemeinsam mit dem Zivilrechtsordinarius Prof. Dr. Peter Bydlinski verfasste Abhandlung „Zur sachenrechtlichen Qualifikation von Leitungsnetzen“ in den Juristischen Blättern (JBl 2003, 69–91). Diese Arbeit gilt bis heute als ein zitiertes Fundament für die sachenrechtliche Zuordnung von Energie- und Versorgungsleitungen im österreichischen Recht. 

•    Spezialisierung im Luftfahrtrecht (2001): Im Jahr 2001 veröffentlichte Dr. Stefula seine umfassende Monografie „Schadenersatz für Passagiere im Luftfahrtgesetz“. Darin untersuchte er minutiös die Haftungsmaßstäbe bei sogenannten „Bordunfällen“ und analysierte das Spannungsfeld zwischen dem nationalen Luftfahrtgesetz (LFG) und internationalen Abkommen wie dem Warschauer beziehungsweise dem damals neuen Montrealer Übereinkommen (MÜ). Diese frühen wissenschaftlichen Erkenntnisse werden bis heute von österreichischen Gerichten in Haftungsfragen zitiert.

Hinweis zum privaten Lebenslauf: Im Sinne des Datenschutzes und der richterlichen Unabhängigkeit werden spezifische private Daten (wie der exakte Geburtsort oder die besuchte Schule) in Österreich bei Höchstrichtern nicht öffentlich dokumentiert. Seine fachlichen Aktivitäten zeigen jedoch ein Geburtsjahr um 1974 an.
 
2. Richterliche Stationen und ministeriale Gesetzgebung (Legistik)

Dr. Stefulas Karriere führte ihn konsequent durch alle Ebenen der Bundesjustiz sowie in das Zentrum der Gesetzgebung:

•    Spruchpraxis an Bezirksgerichten: Im Zuge seiner frühen richterlichen Praxis war er an Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz eingesetzt. Zu seinen prägenden Stationen zur Absolvierung der gesetzlichen Spruchpraxis in zivil- und familienrechtlichen Agenden gehörte insbesondere der Dienst am Bezirksgericht Leoben (welches organisatorisch an das Landesgericht angeschlossen ist).

•    Dienstzuteilung im Bundesministerium für Justiz (BMJ): In den 2000er-Jahren wurde Dr. Stefula als richterlicher Referent in die Zentralstelle des Justizministeriums nach Wien berufen. Er war dort in der hochrangigen Sektion I (Zivilrechtssektion) tätig. Konkret war er als Experte in der Abteilung für Familienrecht (Abteilung I 1) sowie in der Abteilung für Internationales Familienrecht (Abteilung I 10) verankert.
o    Das legistische Wirken (FamRÄG 2009): Er gab entscheidenden fachlichen Input bei der Vorbereitung und Ausarbeitung des geschichtsträchtigen Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (FamRÄG 2009). Seine Arbeit konzentrierte sich auf die rechtliche Verankerung der „Patchworkfamilie“, um die Rechte und Pflichten von Stiefeltern klarer zu fassen (Obsorge-, Vertretungs- und Beistandspflichten).
o    Literarische Aufarbeitung: Diese Reform begleitete er intensiv publizistisch, etwa mit seinem Fachbeitrag „Die Neuerungen zur Patchworkfamilie: Anwendungsbereich und Reichweite von § 90 Abs 3 und § 137 Abs 4 ABGB“ in der Zeitschrift für Familien- und Erbrecht (iFamZ 2009, 266).

•    Die Station am Landesgericht Leoben: Nach seiner Tätigkeit im Ministerium kehrte er in die Steiermark zurück und wirkte am Landesgericht Leoben als Zivilrichter. Er leitete dort erstinstanzliche Zivilstreitigkeiten sowie Berufungsverfahren. In dieser Funktion war er kein Insolvenz-Erstrichter (Konkursrichter), befasste sich jedoch fortlaufend mit den zivilrechtlichen Folgen von Firmenpleiten, wie hochkomplexen Insolvenzanfechtungsprozessen und Geschäftsführerhaftungen. 

•    Karrieresprung nach Wien: Zum Jahresbeginn 2015 wurde er zum Richter des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) ernannt. Bereits vor seiner permanenten Ernennung zum Höchstrichter war er dem OGH für seine exzellente wissenschaftliche Arbeit im dortigen Evidenzbüro zugeteilt. 

•    Ernennung zum OGH (2017): Mit Wirkung vom 1. September 2017 ernannte ihn der Bundespräsident zum Hofrat des Obersten Gerichtshofs. 
 

3. Tätigkeit und detaillierte Zuständigkeiten in den drei OGH-Senaten

Entsprechend der Geschäftsverteilung des OGH ist Dr. Stefula in drei zivilrechtlichen Fachsenaten als ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied (Berichterstatter) aktiv:

1. Der 3. Senat (Exekutionsrecht & Allgemeines Zivilrecht)

Der 3. Senat ist das oberste Fachgremium für das Exekutionsrecht (zwangsweise Durchsetzung von Urteilen, Zwangsversteigerungen, Pfändungen nach der EO). Zudem fallen dem Senat bedeutende Verfahren des allgemeinen Zivilrechts und des Verbraucherschutzes zu.

•    Exemplarische Judikatur: Dr. Stefula wirkte hier unter anderem an wegweisenden Entscheidungen zum digitalen Konsumentenschutz mit. Der Senat stellte unter anderem im Rahmen von Klauselprüfungen klar, dass Rechtswahlklauseln in AGB ausländischer Großkonzerne den unionsrechtlichen Schutz österreichischer Verbraucher an ihrem Wohnsitz (gemäß Rom I-Verordnung) nicht aushöhlen dürfen.

2. Der 8. Senat (Insolvenzsachen, Arbeits- und Sozialrecht)

Dieser Senat verknüpft die rechtlichen abere nicht wirtschaftlichen Kernfragen des Sanierungsrechts:

•    Insolvenz- und Reorganisationssachen: Letztinstanzliche Entscheidungen nach der Insolvenzordnung (IO) sowie Sanierungsverfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG).

•    Wertpapier- und Wechselstreitigkeiten: Rechtliche Auseinandersetzungen aus Wechsel- und Scheckgeschäften.

•    Arbeits- und Sozialrecht: Oberste Instanz für Kündigungsanfechtungen, kollektivrechtliche Verträge, Pensionen und Pflegegeld. Für diese Materien wird der Senat statutengemäß um fachkundige Laienrichter (Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter) erweitert.
3. Der 17. Senat (Spezialsenat für Insolvenz-Anfechtungen)

Der 17. Senat ist der absolute Spitzen-Fachsenat für das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht.

Der Senat steht traditionell unter dem Vorsitz der absoluten Spitze des Höchstgerichts (des OGH-Präsidenten, aktuell Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek). Dr. Stefula fungiert hier als einer der primären Berichterstatter.

•    Insolvenzanfechtung & Prüfungsprozesse: Wenn ein Masseverwalter Vermögenswerte zurückfordert, die ein Schuldner kurz vor der Pleite beiseitegeschafft hat, liegt die Letztentscheidung in diesem Senat. Gleiches gilt für Streitigkeiten über die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Millionen-Forderungen bei Großinsolvenzen.

•    Exemplarische Judikatur: Die Entscheidungen des Senats unter Dr. Stefulas Berichterstattung präzisierten wiederholt die Kriterien der objektiven und subjektiven Unredlichkeit – also unter welchen exakten Bedingungen einem Gläubiger die Benachteiligungsabsicht eines Schuldners bewusst gewesen sein muss, um Zahlungen rückabzuwickeln. 
 
4. Großkommentierungen im allgemeinen Zivilrecht (Der „Klang-Kommentar“)

Dr. Martin Stefula ist Bearbeiter (Autor) bedeutender Abschnitte im „Klang-Kommentar“ (Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch), dem wissenschaftlichen Flaggschiff des österreichischen Privatrechts (Verlag Österreich). Der Großkommentar wird in der 3. Auflage von den Professoren Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves, Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner und Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch herausgegeben. 

Seine Kommentierungen umfassen:
1.    Das Recht der Glücksverträge (§§ 1267–1292 ABGB): Dr. Stefula bearbeitete den gesamten systematischen Block (Wette, Spiel, Lotterien, Leibrenten). Seine Kommentierung zu § 1267 ABGB analysiert hochpräzise die Abgrenzung zum konzessionierten Glücksspiel (elementar für die OGH-Judikatur zu illegalen Online-Casinos). Bei § 1268 ABGB arbeitet er die dogmatischen Gründe für den gesetzlichen Ausschluss der laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) bei Glücksgeschäften heraus. 

2.    Das Kindschafts- und Familienrecht (§§ 137–267 ABGB): Er zeichnet für die verfahrens- und materiellrechtlichen Abschnitte verantwortlich. Seine Kommentierung zu § 163 ABGB (gerichtliche Feststellung der Vaterschaft) gilt in der Praxis als wissenschaftlicher Leitfaden bezüglich Beweislastregeln und der Verwertung anthropologisch-biologischer Gutachten, wenn die Abstammung bestritten wird. 
 
5. Wissenschaftliche Publikationen im Insolvenzrecht

Seine Expertise aus der täglichen Praxis der OGH-Insolvenzsenate fließt direkt in das insolvenzrechtliche Schrifttum: 

•    Der Großkommentar zur Insolvenzordnung (IO): Dr. Stefula ist Mitautor beim maßgeblichen Großkommentar zur Insolvenzordnung, herausgegeben von Koller/Lovrek/Spitzer im Linde Verlag. Er kommentiert dort zentrale Abschnitte (wie die §§ 123–127 IO) zur praktischen Abwicklung von Konkursverfahren.

•    Spezialpublikationen: Zu seinen viel zitierten Abhandlungen im Insolvenzbereich gehört die Untersuchung über den „Austausch des GmbH-Geschäftsführers im Gesellschafterkonkurs durch den Insolvenzverwalter“. 
 
6. Universitäre Lehre und aktuelle prozessuale Forschung

Neben dem Richteramt gibt Dr. Stefula sein Wissen intensiv im akademischen Betrieb weiter:

•    Lehre an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU): Er ist seit 2016 als externer Lehrbeauftragter am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien tätig, wo er dem Lehrstuhl von Prof. Dr. Martin Spitzer zugeordnet ist. Er hält dort regelmäßig Lehrveranstaltungen zur Einführung in die Rechtswissenschaften sowie Vorlesungen zum zivilgerichtlichen Verfahren.

•    Lehre am Juridicum (Universität Wien): Im Rahmen des Kurses für Restrukturierung und Insolvenzrecht bereitet er die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung für Studierende und Praktiker auf.

•    Engagement bei Moot Courts: Er engagiert sich stark in der Nachwuchsförderung und fungiert regelmäßig als Höchstrichter bei bundesweiten studentischen Wettbewerben, wie dem Österreichischen Moot Court aus Arbeitsrecht.

•    Aktuelle Forschung zum Zivilprozessrecht: Dass er die zivilprozessuale Dogmatik aktiv mitgestaltet, beweist seine jüngste Publikation in der Österreichischen Richterzeitung: „Das Fragerecht nach § 184 ZPO in der gerichtlichen Anwendung“ (RZ 2026, 127). Darin analysiert er die materiellen Pflichten des Erstrichters zur Prozessleitung und untersucht die feine Grenze, wie aktiv ein Richter Parteien befragen darf, ohne seine verfassungsrechtliche Unparteilichkeit zu gefährden.

Dazu merke ich an, dass im § 184 ZPO kein eigenes Fragerecht des Richters im Gesetz angeführt ist sondern ausschließlich, das Recht der Parteien über den Richter oder mit Erlaubnis des Richters direkt Fragen an die Gegenseits zu stellen, Gesetzestext ist.


Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 184
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 184.

    (1)Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Processführung erheblichen Umstände und insbesondere auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Processführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch den Vorsitzenden stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.
    (2)Wird eine Frage vom Vorsitzenden als unangemessen zurückgewiesen oder die Zulässigkeit einer Frage vom Gegner bestritten, so kann die Partei darüber die Entscheidung des Senates begehren.

Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020317
Alte Dokumentnummer
N2189517354T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P184/NOR12020317 

Das führt dazu, dass Gerichte durch Urteile, Beschlüsse faktische Gesetze schaffen, welche Gesetzesschaffung dem Volk gem Art 1 - Bundesverfassungsgesetz ausschließlich zusteht, und welche faktischen Gesetze auch vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden können, da es diese Gesetze rechtlich nicht gibt. 

Diese Gerichtspraxis ist einer der Gründe warum Kickl in Österreich über 50 % der Wählerstimmen erhalten wird, da von diesem nichts - als nicht mehr sowie bisher weiter - erwartet wird.
Die in Graz nicht existente FPÖ hat deshalb  12 % und die KPÖ 36 % der Stimmen am 28.6.2026 erhalten.

Der Wunsch nach Gerechtigkeit ist wahlentscheidend.

Der Caritaspräsident Landau sagt: Gerechtigkeit und Liebe
Kickl: Gerechtigkeit und Frieden
Das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (diese Kombination ist kein Witz) publiziert die Frage. Gerecht oder Geschlecht?

Warum die Rolle des Richters bei § 184 ZPO trotzdem Thema ist.

Auch wenn es das Recht der Partei ist, Fragen zu stellen, ist der Richter (Vorsitzende) intensiv eingebunden:Zulassungs- und Kontrollpflicht:

Die Partei muss die Fragen primär durch den Vorsitzenden stellen lassen oder braucht dessen Zustimmung, um direkt zu fragen.

Der Richter muss unzulässige oder unangemessene Fragen von Amts wegen zurückweisen.

Spannungsfeld zur richterlichen Prozessleitung:

Das Fragerecht der Parteien nach § 184 ZPO dient der Sachverhaltsaufklärung.

In der gerichtlichen Praxis überschneidet sich dies eng mit der richterlichen Pflicht zur materiellen Prozessleitung (§ 182 ZPO), bei der das Gericht selbst den Sachverhalt erörtern muss.

Was Dr. Stefulas Aufsatz genau untersucht

Der Kern von Dr. Stefulas Arbeit liegt genau an dieser Schnittstelle:

Er beleuchtet, wie der Erstrichter bei der gerichtlichen Anwendung von § 184 ZPO agieren muss.

Lässt der Richter zu viele, suggestive oder sachfremde Fragen einer Partei an die Gegenseite durch, verletzt er seine Pflicht zur neutralen Verfahrensleitung.

Weist er berechtigte Fragen zu streng zurück, beschneidet er das gesetzliche Fragerecht der Partei und wirkt parteiisch sowie nicht frei von Zweifeln an seiner völligen Unbefangenheit.

Bernhard Lanz

Als ich 1969 Betriebswirtschaftslehre (BWL) in Graz studierte war der wesentliche Teil des 1. Abschnittes der 2. Abschnitt des Rechtswissenschaftsstudium (Jus) mit Diplompfrüfungen aus öffentlichem Recht (Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Handelsrecht (Unternehmensrecht) sowie Zivilrecht (Privatrecht - ABGB uam.), meine Diplomarbeit über die Berufsverschwiegenheitspflichten im Finanzrecht wurde von em. Richter des Verfassungsgerichtshofes Univ. Prof. Dr. Hans-Georg Ruppe benotet.

Seit dieser Zeit bin ich in einem freundschaftlichen Kontakt mit Rechtsprofessoren und anderen Rechtsanwendern, allen voran Univ. Prof. Dr. Attila Fenyves, Univ. Prof. Dr Waldemar Jud (leider verstorben), Univ. Prof. DDr. Horst Wünsch (leider verstorben), Univ. Prof. Dr. Karl Lechner (leider verstorben) Univ. Prof. DDr. Eduard Lechner, Univ. Prof. Dr. Peter Schick, Univ. Prof. Dr. Gerwald Mandl,  Präs. HR Univ Pröf. Dr. Gerhard Wielinger uam sowie auch gibt es auf Grund meiner Expertise über österreichische Silbergegenstände uam derartige Kontakte zu Univ. Prof. Dr. Hengstschläger uam - die ich alle mit der Frage belästige - ist Gerechtigkeit wesentlich?
 





 

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