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alexomelko4323
03.03.2024 19:37:20 alexomelko4323 hat ein Thema kommentiert Geocaching- Moderne Schatzsuche:  cool
444dd
01.03.2024 13:22:39 444dd hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:  Wir habe bei uns auch eine Fensterbank, und wir haben uns jetzt auch hier eine sehr gute Palletheizung gekauft.https://www.ofen.de/pelletheizung Damit können wir längerfristig auch etwas Strom sparen.
blehhan
25.02.2024 10:39:39 blehhan hat ein Thema kommentiert Das bisschen Haushalt....: Montenegro ist nicht nur für seine atemberaubende Landschaft und sein angenehmes Klima bekannt, sondern auch für seine wachsende Wirtschaft und die günstigen Investitionsmöglichkeiten im Immobiliensektor. Mit der steigenden Nachfrage nach Wohnraum und Gewerbeflächen bieten sich hier zahlreiche Chancen für potenzielle Investoren. Die Vielfalt der Immobilienoptionen reicht von luxuriösen Villen mit Meerblick bis hin zu erschwinglichen Apartments in lebhaften Städten. Zudem locken attraktive Steuervorteile und ein einfaches Genehmigungsverfahren für Immobilienkäufe Auswanderer aus aller Welt an. Für weitere Informationen über Immobilien in td {border: 1px solid #cccccc;}br {mso-data-placement:same-cell;}Bar Montenegro immobilien besuchen Sie immobilien-in-montenegro.com.td {border: 1px solid #cccccc;}br {mso-data-placement:same-cell;}
melanieso
21.02.2024 11:04:07 melanieso hat ein Thema kommentiert Garten?:  Wir haben uns in unserem Garten mit einer kleinen Gartenhütte an einem Teich, Chillout Area am Steg, Grillecke und für mich eine große Hängematte mit eigenem Gestell, um keine Bäume zu beschädigen, geschaffen. Das Teil hat mein Mann unter www.haengemattenshop.com gefunden. Als nächstes ist noch eine kleine Feuerstelle geplant
 
12.08.2014 12:48:08 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
 
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03.02.2018  |  Kommentare: 0

Leider kein Mieterschreck nur Zahler gewesen - 1985 an Mieter Groebl/Wildwuchs 200.000,-- plus plus

Leider kein Mieterschreck nur Zahler gewesen - 1985 an Mieter Groebl/Wildwuchs 200.000,-- plus plus
   
Die Wahrheit ist schrecklich langweilig. Der Zeitungsschreiber hat sich alle Verträge etc. geben lassen, die Wahrheit war ihm zu langweilig.

Ich frage den ehemaligen Mietenrichter aus der damaligen Zeit, den nachfolgenden, mittlerweile pensionierten, Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Koczett warum er mit mir per Du sei, hatte es doch niemals besondere privater Kontakte gegeben, was mit einem der wie ich seit seinem 15 Lebensjahr unangenehm auffällt, weil mir Alkohl nicht schmeckt, auch schwer wäre:

Du hast zugehört, Du hast Dir was sagen lassen und Du hast Dich an Vereinbarungen gehalten, und was für mich als Richter besonders wohltuend war, Du hast mich nicht angelogen.

Leider haben sich Mieter nie vor mir geschreckt sondern erkannt, dass man mit der Masche viel verdienen zumindest sich Vorteile verschaffen kann.

Bernd Gröbl - heute noch Mieter in der Hans-Sachs-Gasse 10, hat 1985 siehe Mietvertrag nachstehend und in der Anlage ATS 200.000,-- (Mini Combi hat damals ATS 28000,-- gekostet also 9 Minis) plus, plus bekommen.

Mieter haben Millionen bekommen und mich als Mieterschreck hingestellt. Hohenberg war als er meinen damaligen Hausverwalter Erlacher abgeworben hat ganz enttäuscht, dass dieser sehr seriös und kein Schreck war.

Der Mieter des Kommod - im Kommodhaus - Helmut Pfundner hat mich vor einigen Monaten angesprochen - "ich hätte mit ihnen zusammenarbeiten sollen, aber die Gier ist ein Hund".

ATS 200.000,- plus, plus an HSG10 Mieter Groebl 1985 - Gröbl sagt 2017 er sei damals Opfer gewesen

Ein Mini Combi hat damals ATS 28.000,-- gekostet.

Der Kaufwert dieser ATS 200.000,- plus, plus an HSG10 Mieter Groebl 2015 beträgt heute zwischen € 100.000,-- und € 200.000,--

"Der Vermieter verpflichtet sich, an den Mieter einen Betrag von S 200.000,-- (inkl. 10 % Mwst.) in Form einer Mietzinsgutschrift zu bezahlen, wobei dieser Betrag nicht direkt ausgezahlt wird, sondern der Mieter den von ihm zu leistenden Bestandzins für die von ihm in Bestand genommenen Objekte solange nicht bezahlt ist, bis dieser Betrag im Rahmen der Gegenverrechnung aufgebraucht ist.

Weiters verpflichten sich die Vermieter bei Unterfertigung dieser Vereinbarung an den Mieter einen Betrag von S 8334,-- (exkl. Umsatzsteuer) zur Refundierung der Rechnung der Fa. Diesel zu bezahlen.

Der vereinbarte angemessene Hauptmietzins aus dem Mietvertrag vom 2.6.1980 verringert sich auf S 1350.--,

Das getauschte Bestandobjekt muß mit einer Stiege mit dem Friseurgeschäft verbunden werden und sind folgende Adaptierungsarbeiten auf Kosten der Vermieter vorzunehmen: Die Fertigstellung der Kellerstiege, dies beinhaltete auch das seitliche Verputzen, und des Betonbodens sind mit Ausnahme des Gewölbes die Wände roh zu verputzen.

Des weiteren ist der Kanalisationsstrang unter Einbau eines Rückschlagventiles an der Westseite des Kellergewölbes zu installieren.
Dieser Hauptkanalisationsstrang wird auf Kosten der Vermieter (Material und Arbeiten) errichtet,

Hinsichtlich der bereits vorliegenden Rechnung, betreffend die Elektroinstallation geben die Vermieter die Erklärung ab, daß der zur Rechnung gelangende Stundenlohn um S 100,-- zu hoch ist und eine Reduzierung erfolgt. Weiters geben sie die Erklärung ab, einen Zuschuß in der Höhe von S 20.000,-- zu dieser Rechnung zu bezahlen.

Der Mieter hat aufgrund des Mietvertrages von 2.6.1980 im Hinterhaus des Hauses Hans-Sachs-Gasse 10 zwei Räume gemietet (Hinterhaus Parterre, Mietzinsliste Nr. 26). Diese zwei Räume werden nunmehr im Rahmen der Umbauarbeiten von den Vermietern benötigt und bieten sie im Tauschwege für dieses Bestandsobjekt das Kellergewölbe, welches sich unter dem im Halbstock befindlichen Raum des Frisiersalons befindet, an. Diesem Tausch wird vom Mieter bei Erfüllung folgender Bedingungen zusammengestimmt:

Der Mietvertrag vom 2.6.1980 bleibt seinem gesamten Inhalte nach aufrecht, da es sich nur um einen Tausch des Bestandsobjektes handelt.

Die Vermieter erklären hinsichtlich des Mietvertrages vom 25.2.1960 ausdrücklich, auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes (§ 30 Abs. 2 Zahl 8 MRG) unwiderruflich zu verzichten.

Die Vermieter geben somit diese Erklärung ab, daß hinsichtlich der gesamten Bestandsräumlichkeiten, die vom Mieter aufgrund der erwähnten Mietsverträge gemietet wurden, eine Anpassung an den angemessenen ortsüblichen Hauptmietzins erfolgt ist, sodaß eine diesbezügliche Antragstellung in Zukunft nicht mehr möglich ist.

Die Vermieter geben weiters für sich und ihre Rechtsnachfolger verbindlich die Erklärung ab, daß für sämtliche Bauarbeiten, welche im Haus Hans-Sachs-Gasse 10 vor dem 1.1.1985 vorgenommen wurden, der Mieter grundsätzlich, insbesondere aber im Falle eines Verfahrens gemäß § 18 MRG, falls die Mietzinsreserve nicht ausreicht, nicht in Anspruch genommen wird und verpflichten sich die Vermieter einen allenfalls auf den Mieter entfallenden Anteil aus eigenem zu tragen.

Bernhard Lanz

 

Abschrift des Mietvertrages Gröbl, hat meine 13 jährige Tochter Elena gemacht. Ich bin durch sie, ihre Schwestern und Brüder unermeßlich reich, und dass das Neid und Missgunst auslöst verstehe sogar ich.

 

V E R E I N B A R U N G

 

abgeschlossen zwischen

 

Bernd Gröbl, Friseurmeister,

Hans-Sachs-Gasse 10, 8010 Graz

als Mieter

 

und

 

Dr. Hermann Danner, Hauseigentümer,

4020 Linz, Römerstraße 47

 

Dr. Josef Freynschlag, Hauseigentümer,

4360 Grein/Donau Nr. 375

 

beide vertreten durch:

Bernhard H. J. Lanz, 8010 Graz

als Vermieter

 

wie folgt:

 

I.

Es wird festgestellt, daß der Mieter aufgrund der Mietverträge vom 25.2.1960,

27.1.1971 und 2.6.1980 mehrere Bestandräumlichkeiten im Hause Hans-Sachs-Gasse 10 gemietet hat.

 

II.

 

Zwischen den Parteien wird vereinbart, daß der Mietvertrag vom 27.1.1971 hinsichtlich des vereinbarten Mietzinses unverändert bleibt.

 

III.

 

Der Punkt 4 des Mietvertrages vom 25.2.1960, lautet wie folgt:

„Die Mietzinsbestimmungen dieses Vertrages gelten nur insolange, als die Mietzinsbildung an da Mietzinsgesetz gebunden ist. Sollten diesbezügliche gesetzliche Änderungen eintreten sind gegenständliche Bestimmungen nichtig.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ohne die Frage der Wirksamkeit zu erörtern, wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, daß der Mieter sich ab 1.3.1985 verpflichtet, eine monatliche Hauptmietzinserhöhung von S 7500,-- zu bezahlen, und der neue Hauptmietzins S 8.054,20, Stichtag 1.1.1985 beträgt.

 

Mit der Erhöhung der Hauptmietzinses ist eine Anpassung an den ortsüblichen angemessenen Hauptmietzins erfolgt, sodaß der Punkt 4 des Mietvertrages vom 25.2.1960, für die Parteien keine Gültigkeit mehr hat.

 

Dieser neu vereinbarte Hauptmietzins wird wertgesichert. Der Wertsicherung wird der Verbraucherpreisindex 1976 zugrundeglegt und verändern sich die vereinbarten Beträge in demselben Ausmaß, in dem sich dieser Index ändert. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage, der diesem am meisten entspricht bzw. nach den gleichen Prinzipien errechnet wird. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die im Monat Jänner 1985 verlautbarte Indexzahl, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % des bisher maßgebenden Betrages nicht übersteigen, wobei bei Überschreitung die gesamte Veränderung zu berücksichtigen ist. Die neue Indexzahl ist jeweils die Ausgangsbasis für die Rechnung der weiteren Änderung.

 

Die Vermieter erklären hinsichtlich des Mietvertrages vom 25.2.1960 ausdrücklich, auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes (§ 30 Abs. 2 Zahl 8 MRG) unwiderruflich zu verzichten.

 

Die Vermieter geben somit diese Erklärung ab, daß hinsichtlich der gesamten Bestandsräumlichkeiten, die vom Mieter aufgrund der erwähnten Mietsverträge gemietet wurden, eine Anpassung an den angemessenen ortsüblichen Hauptmietzins erfolgt ist, sodaß eine diesbezügliche Antragstellung in Zukunft nicht mehr möglich ist.

 

IV.

Die Vermieter geben weiters für sich und ihre Rechtsnachfolger verbindlich die Erklärung ab, daß für sämtliche Bauarbeiten, welche im Haus Hans-Sachs-Gasse 10 vor dem 1.1.1985 vorgenommen wurden, der Mieter grundsätzlich, insbesondere aber im Falle eines Verfahrens gemäß § 18 MRG, falls die Mietzinsreserve nicht ausreicht, nicht in Anspruch genommen wird und verpflichten sich die Vermieter einen allenfalls auf den Mieter entfallenden Anteil aus eigenem zu tragen.

 

V:

 

Der Mieter hat aufgrund des Mietvertrages von 2.6.1980 im Hinterhaus des Hauses Hans-Sachs-Gasse 10 zwei Räume gemietet (Hinterhaus Parterre, Mietzinsliste Nr. 26). Diese zwei Räume werden nunmehr im Rahmen der Umbauarbeiten von den Vermietern benötigt und bieten sie im Tauschwege für dieses Bestandsobjekt das Kellergewölbe, welches sich unter dem im Halbstock befindlichen Raum des Frisiersalons befindet, an. Diesem Tausch wird vom Mieter bei Erfüllung folgender Bedingungen zusammengestimmt:

 

Der Mietvertrag vom 2.6.1980 bleibt seinem gesamten Inhalte nach aufrecht, da es sich nur um einen Tausch des Bestandsobjektes handelt.

 

Der vereinbarte angemessene Hauptmietzins aus dem Mietvertrag vom 2.6.1980 verringert sich auf S 1350.--, wertgesichert auf den Verbraucherpreisindex 1976 Ausgangsmonat Juni 1980.

 

Das getauschte Bestandobjekt muß mit einer Stiege mit dem Friseurgeschäft verbunden werden und sind folgende Adaptierungsarbeiten auf Kosten der Vermieter vorzunehmen: Die Fertigstellung der Kellerstiege, dies beinhaltete auch das seitliche Verputzen, und des Betonbodens sind mit Ausnahme des Gewölbes die Wände roh zu verputzen. Der Mieter verpflichtet sich, die Arbeits- und Materialkosten der Wasser- und Elektroinstallation zu bezahlen, wobei hierfür ein Stundenlohn von S 200,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer zur Verrechnung gelangt.

 

Des weiteren ist der Kanalisationsstrang unter Einbau eines Rückschlagventiles an der Westseite des Kellergewölbes zu installieren.

 

Dieser Hauptkanalisationsstrang wird auf Kosten der Vermieter (Material und Arbeiten) errichtet, lediglich die Anschlüsse an diesen Installationsstrang gehen zu Lasten des Mieters.

 

Hinsichtlich der bereits vorliegenden Rechnung, betreffend die Elektroinstallation geben die Vermieter die Erklärung ab, daß der zur Rechnung gelangende Stundenlohn um S 100,-- zu hoch ist und eine Reduzierung erfolgt. Weiters geben sie die Erklärung ab, einen Zuschuß in der Höhe von S 20.000,-- zu dieser Rechnung zu bezahlen.

 

Die Vermieter verpflichten sich weiters die Adaptierungsarbeiten bis zum 22.11.1985 24 Uhr für abzuschließen und anerkennen ihre Verpflichtung, für jeden weiteren Tag bis zur Fertigstellung an den Mieter ein Pönale in der Höhe von S 2000,-- zu bezahlen.

 

Der Einbau der neuen Fenstern Halbstock erfolgt ebenfalls auf Rechnung des Mieters, wobei der Einbau erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden darf, wenn der Gastgartenbetrieb im Innenhof aufgrund der Witterung eingestellt wird, die Vermieter erklären ihre Zustimmung diesen Arbeiten.

 

VI.

 

Die in den zwei Räumen im Hinterhaus befindlichen Fahrnisse des Mieters, wobei damit nur die Möbel gemeint sind, mit Ausnahme des Tresors, des Elektroofens, der Waschmaschine und des Trockners gehen in das Eigentum der Vermieter nach Räumung durch den Mieter über.

 

Der Mieter ist bei Übergabe der neuen Räumlichkeiten am 22.11.1985 zur Übergabe dieser beiden Räume bis zum 31.1.1986 verpflichtet. Bei nicht fristgerechter Übergabe verlängert sich diese Frist um die jeweilige Fristüberschreitung durch die Vermieter.

 

 

Wenn der Mieter die Übergabe der bisher in Bestand genommen zwei Räume im Hinterhaus nicht fristgerecht übergibt, verpflichtet er sich zu einer Schadenersatz-zahlung von S 2000,-- pro Werktag ohne richterlichem Mäßigungsrecht.

 

Der Vermieter verpflichtet sich, an den Mieter einen Betrag von S 200.000,-- (inkl. 10 % Mwst.) in Form einer Mietzinsgutschrift zu bezahlen, wobei dieser Betrag nicht direkt ausgezahlt wird, sondern der Mieter den von ihm zu leistenden Bestandzins für die von ihm in Bestand genommenen Objekte solange nicht bezahlt ist, bis dieser Betrag im Rahmen der Gegenverrechnung aufgebraucht ist.

 

Die Kosten der Errichtung dieser Vereinbarung werden wechselseitig nicht in Rechnung gestellt und eine etwaige Vergebührung wird von den Vermietern getragen.

 

Weiters verpflichten sich die Vermieter bei Unterfertigung dieser Vereinbarung an den Mieter einen Betrag von S 8334,-- (exkl. Umsatzsteuer) zur Refundierung der Rechnung der Fa. Diesel zu bezahlen.

 

Zur Rechtsverbindlichkeit zwischen den Parteien bedarf diese Vereinbarung der persönlichen Unterfertigung durch einen Vermieter.

 

Diese Fotokopie stimmt mit dem mir vorliegenden Original vollkommen überein.

Das Original besteht aus 2 Bogen und ist ungestempelt.-------------------

Graz, am sechsundzwanzigsten November 1985 eintausendneunhundertfünfund-achtzig.-------------------------------------------------------------------


 

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