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Plötzlich Senatsrichter des Oberlandesgerichtes – Nimmt die Richterschaft die Stellung eines Senatsrichters des Oberlandesgerichtes ernst?
01.09.2021
Plötzlich Senatsrichter des Oberlandesgerichtes – Nimmt die Richterschaft die Stellung eines Senatsrichters des Oberlandesgerichtes ernst?

die-frau.com parlamentarische Anfrage Sprengelrichter im Anfang des 2. Dienstjahres der  Standesgruppe Bezirksgerichtsrichter als Senatsmitglied am Oberlandesgericht!

Verletzung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Richter und des Rechts auf den gesetzlichen Richter! Plötzlich Senatsrichter des Oberlandesgerichtes – Nimmt die Richterschaft die Stellung eines Senatsrichters des Oberlandesgerichtes ernst?

Der § 77 Abs 1 RDG in seiner ursprünglichen Form legte fest, dass Sprengelrichter des Oberlandesgerichts nur für den Sprengel des Oberlandesgerichts der ersten Standesgruppe (dassind die Bezirksgerichtsrichter) im Falle von krankheitsbedingtem Ausfall von Richtern ua für maximal 6 Monate verwendet werden dürfen.

Der OGH beschäftigte sich auf Grund zweier konkreter Anlassfälle (2 Ob 278/77 und 2 Ob 530/78) mit dieser gesetzlichen Regelung und stellte einen Gesetzaufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung wegen Verfassungswidrigkeit Folge geleistet.

Ein Richter darf für ein Gericht, für das er nicht ernannt ist, nicht eingesetzt werden. Davon ausgenommen waren die Sprengelrichter (Zuteilung wegen Krankheitsvertretung ua nicht länger als 6 Monate).

Der OGH führte in seinem Antrag aus, dass die Sprengelrichter nicht einmal in der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts vorkommen (Art 87 Abs 3 B-VG) und dort auch nicht judiziert. Die Unversetzbarkeit eines Richters ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht. Sein Amt muss örtlich und funktionell so eng umrissen sein, dass das Grundrecht auf Unversetzbarkeit gewährleistet ist.

Ein Sprengelrichter, der frei und jederzeit innerhalb des großen Sprengels und den vielen Gerichten versetzt werden kann, ist weder unversetzbar noch frei in seiner Entscheidung, da er in seinem Amt nicht frei ist.

Außerdem, so der OGH weiter, kann es nicht Absicht des Gesetzgebers, dem Nationalrat als Vertretung des Volkes sein, dass gerade den jüngsten und unerfahrensten Richter Rechtsmittelentscheidungen von besonderem Gewicht in den Oberlandesgerichtssenaten anvertraut werden.

Richtig stellte der OGH fest, dass die Einrichtung des Sprengelrichters „beim OLG“ der Versuch der Umgehung der genannten Verfassungsgrundsätze ist.

Nach Aufhebung der VERFASSUNGSWIDRIGEN Bestimmungen, wurde dieses Umgehungsgesetz aber erneut beschlossen – DIESMAL IM VERFASSUNGSRANG.

Diese verfassungs- menschenrechtskonventions- sowie eu-grundrechtswidrigen gesetzlichen Bestimmungen findet sich nunmehr im Art 88 a Bundesverfassungsgesetz (B-VG).

Oberster Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof
Sind diese Beamten unsere österreichischen Taliban? die den Rechtstaat hintergehen und aushöhlen?

Wie ist das mit den Prinzipien des Rechtsstaates vereinbar? Wie ist das mit der den Grund- und Menschenrechten und der EU-Grundrechtecharte zu vereinen? Eindeutig NICHT!

Uns ist ein konkreter Falls bekannt, in welchem ein Sprengelrichter am Anfang des zweiten Jahres eine Richterin am Oberlandesgericht Graz als Senatsrichter richtet.

In diesem Senat sind vier Richter. Ein Richter ist auf Grund eines komplexen Falles praktisch für diesen einen Fall abgestellt, eine Seantsrichterin ist krank - und da findet man keinen Richter mir mehr Erfahrung für deren Vertretung mit dem Ansehen der Richterschaft vereinbar?

Der Sprengelrichter am Anfang seines zweiten Jahrens ist BERICHTERSTATTER in diesem Senat. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen – das glaubt man nicht – ist aber so, dass jedes Senatsmitglied jeden Akt komplett kennt, und dass in der Senatssitzung dann der jeweilige Fall diskutiert und sodann einhellige Entscheidung getroffen wird.

Die Gesetzeslage und Praxis ist aber so, dass der Berichterstatter den Akt auf- und das Urteil vorbereitet. Mangels fundierter Aktkenntnis folgen die anderen Senatsmitglieder also in der Regel dem Vorschlag des Berichterstatters. Der Berichterstatter ist also der tatsächlich entscheidende Faktor eines Senates.

Jetzt wird diese zentrale Position in einem Rechtsmittelsenat des Oberlandesgerichtes von einem jungen, unerfahrenen Richter am Anfang des zweiten Jahres besetzt. Dieser Richter wurde am 1. Mai 2020 zum Sprengelrichter der Standesgruppe der Bezirksgerichtsrichter ernannt und war im Juli 2021 erstmalig mit gegenständlicher Sache als Senatsrichter des Oberlandesgerichtes befasst.

In Anbetracht dessen, wird auch verständlich, dass dieser Richter die Tatsache, dass eine Verhandlung mit Anwaltszwang vor dem Einzelrichter eines Landesgerichts für Strafsachen stattgefunden hat, ohne dass ein Verteidiger oder ein Notverteidiger anwesend waren. Somit ist diese Verhandlung laut Gesetz nichtig (§ 281 Abs 1 Z 1a StPO). Dennoch wurden im Zuge dieser Verhandlungen und aufbauend auf diese weitreichende Maßnahmen gesetzt, die nunmehr den Betroffenen an Leiben und Leben schädigen.

Wie werden Sie konkret gegen diesen Missstand vorgehen? Durch diese Bestimmung im Verfassungsrang wird das Grundrecht auf Unversetzbarkeit und damit Unabhängigkeit des Richters verletzt, genauso wie das Recht auf den gesetzlichen Richter, das ebenfalls ermk- und verfassungsrechtlich geschützt ist.

Wie kann es passieren, dass verfassungs-, menschenrechts- sowie eu-grundrechtswidrige Gesetze durch diese Hintertür nunmehr sogar im Verfassungsrang wieder in Kraft treten?

Wie ist es möglich, dass ein derartiger Gesetzesentwurf das Parlament passiert? Werden hier Gesetzesentwürfe einfach durchgewunken, ohne, dass sich die Parlamentarier damit auseinandersetzen? Die andere Variante wäre, dass absichtlich verfassungswidrige Gesetze wieder als Verfassungsgesetze erlassen werden, wovon ich nicht ausgehen möchte.

Die Taliban können von Österreich lernen.

Ulrike Müller

Titelbild Hieronymus Bosch, Public domain, via Wikimedia Commons


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